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Angaben gemäß § 5 TMG

Sto International Logistics GmbH
Wupperstr. 10
14167 Berlin

Vertreten durch: 
Chun Fai Lam

Kontakt: 
Telefon: +49 (0)30 5095 4867
E-Mail: info@sto-logistics.com

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Eintragung im Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz:  Ust-IdNr.: DE 312750096.

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Urheberrecht

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Datenschutz

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN       

 § 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

 

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im weiteren „AGB“ genannt, gelten für Verträge mit der StoExpress Germany GmbH  und ihren verbundenen Unternehmen, (im weiteren StoExpress genannt), über die Beförderung von Paketen und Sendungen, im weiteren Sendungen genannt.

 

(2) Soweit  durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Einzelvereinbarungen, oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung.

 

(3) Ergänzend zu diesen AGB gelten das Verzeichnis „Leistungen und Preise“ und

die Broschüre „Transportversicherung“ in der jeweils aktuellen Fassung, die bei StoExpress zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

Die Anhänge zu dieser AGB „Leistungen und Preise“ und „Transportversicherung“ sind untrennbarer Bestandteil der AGB.

 

§ 2 Vertragsschluss; Ausgeschlossene

Leistungen (Verbotsgut)

 (1) Beförderungsverträge kommen für bedingungsgemäße Sendungen durch deren

Übergabe durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der

StoExpress oder von ihr beauftragter Unternehmen („Einlieferung“ bzw. „Abholung“)

nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Der Absender ist verpflichtet, vor

dem Abschluss des Beförderungsvertrages zu erklären, das Inhalt der Sendung keine

in Absatz 2 näher bestimmten, ausgeschlossenen Güter sind. Mit Unterschrift auf dem Versandauftrag oder auf der Webseite mit der Bedienung der Bestätigungstaste durch den Absender erklärt er die verbindliche Anerkennung dieser AGB sowie die Einhaltung der Zollbestimmungen der EU, der Bundesrepublik Deutschland und der VR China. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:

Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen. Eingeschlossen hierin sind Sendungen, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums verstößt. Von dem Verbot erfasst sind ebenfalls gefälschte oder nicht lizenzierte Kopien von Produkten (Markenpiraterie u. dgl.);

Sendungen, deren Beförderung oder Lagerung nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften unterliegen.

Sendungen, deren Beförderung mit besonderen Auflagen verbunden ist, insbesondere spezielle Aus-, Einfuhr- oder zollrechtlichen Bestimmungen eines Durchgangs- oder Bestimmungslandes unterliegen,

Sendungen, die unzureichend verpackt sind. Dies gilt insbesondere für Sendungen die nicht den Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung entsprechen und Sendungen, mit flüssigem Inhalt, es sei denn, dieser ist bruchsicher verpackt und gegen Auslaufen gesichert.

Sendungen, für die besondere Behandlungen bei dem Transport  (z.B. Sendungen, deren Kühlung erforderlich ist) bedürfen oder bei denen sonstige, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erforderlich sind;

Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit bei gewöhnlichem Transportablauf geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen;

Sendungen, die lebende Tiere oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten; Von dem Verbot ausgenommen sind wirbellose Tiere wie Bienenköniginnen und Futterinsekten, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die das Verbot nach Nr. 3 ausschließt.

Sendungen, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit diese nicht nach den „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ zugelassen sind; § 410 HGB bleibt unberührt;

Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50,- Euro oder mehr als 2.000,- Yuan brutto sofern keine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde; die Haftungsbeschränkungen gemäß dieser AGB bleiben von  dieser Wertgrenze unberührt; Für einen Sendungswert über den vorbenannten Beträgen, haftet ohne eine abgeschlossene Zusatzversicherung ausschließlich der Absender.

Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten, Scheckkarten,   

Kreditkarten, gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), von mehr als 50,- Euro oder mehr als 2.000,- Yuan brutto sofern keine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde, enthalten;

alle am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, welche Güter gemäß Ziffer 7 im Gesamtwert von mehr als 50,- Euro oder mehr als 2.000,- Yuan brutto sofern keine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde enthalten.

Sendungen die entsprechend den fortlaufenden Ergänzungen an Definitionen für neue oder erweiterte Gefahrgüter durch das Luftfahrtbundesamt (LBA)  ihrem Charakter nach, einzuordnen sind.

 

Eine Verpflichtung der StoExpress  zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 ist ausgeschlossen. Bei Verdacht auf solche

Ausschlüsse ist StoExpress zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

 

§ 3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders

 

(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie im Verzeichnis „Leistungen und Preise“ oder in einer Einzelvereinbarung vorgesehen sind, vor Übergabe/ Übernahme erteilt werden und in der dort festgelegten Form erfolgen. Für Express-Sendungen sind solche Weisungen nicht möglich. Anlage1 – „Leistungen und Preise“

 

(2) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergang der Sendung in die Obhut der StoExpress ist ausgeschlossen.

 

(3) Der Absender ist verpflichtet, ein Produkt von StoExpress oder ihren verbundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.

 

(4) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Die äußere Verpackung darf keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes zulassen. Der Absender ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf seine Sendung machen, die auch im Schadenfall deren eindeutige Identifikation ermöglichen, es sei denn es ist ihm nicht möglich. Der Absender ist ferner verpflichtet, auch für den Fall des Rücktransports (z.B. wegen Unzustellbarkeit oder  Annahmeverweigerung)  eine vollständige Anschrift in Deutschland auf der Sendung (Absender) anzubringen. Er ist verpflichtet seine Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch StoExpress und Dritten keine Schäden entstehen. Die §§ 410, 411 HGB bleiben unberührt. StoExpress oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, Sendungen vor Übergabe an das Flugunternehmen inhaltlich zu prüfen bzw. diese zum Zwecke der sicherheits-

und / oder zolltechnischen relevanten Kontrolle, zu öffnen.

 

(5) Der Absender hat die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt StoExpress von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit Verstößen gegen solche Bestimmungen entstehen, frei. StoExpress haftet nicht für fehlerhaft deklarierte Inhalte.

 

(6) Die Inhaltsangabe auf dem Frachtbrief ist vom Absender den Tatsachen entsprechend auszufüllen. Der Absender und Unterzeichner haftet für die korrekten Angaben gegenüber StoExpress und allen Erfüllungsgehilfen sowie auch im Rahmen der deutschen, europäischen und chinesischen Zollbestimmungen in vollem Umfang. Der Absender hat sich vor Abgabe der Sendung und Unterzeichnung des Frachtbriefes  mit den erforderlichen Gesetzen und Bestimmungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs rechtsverbindlich vertraut zu machen.

 

 

§ 4 Leistungen der StoExpress

 

(1) StoExpress und die beauftragten Erfüllungsgehilfen befördern die Sendungen zum Bestimmungsort und liefern sie an den Empfänger aus. StoExpress und die beauftragten Erfüllungsgehilfen unternehmen dabei zwar alle zumutbaren Anstrengungen, um die Sendung innerhalb der Zeitfenster entsprechend den eigenen Qualitätszielen (Regellaufzeiten) abzuliefern. Diese internen zeitlichen Vorgaben sind jedoch weder garantiert noch in sonstiger Weise Vertragsbestandteil, d. h. StoExpress schuldet nicht die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist, soweit nicht für spezielle Produkte in Einzelvereinbarungen etwas anderes geregelt ist. StoExpress ist es unter Wahrung der Interessen des Absenders freigestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen durch Subunternehmer (Unterfrachtführer) erbringen zu lassen.

 

(2) Die Ablieferung („Zustellung“) bewirkt StoExpress durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten („Empfangsbevollmächtigter“) vor. Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern sind und Express-Sendung mit dem Service „Transportversicherung“ werden außer dem Empfänger selbst nur einem von ihm hierzu schriftlich besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. Sendungen, die mit einer Identitätsprüfung verbunden sind, werden nur an den Empfänger persönlich gegen seine Identifikation ausgehändigt Die Express-Sendung ohne die Servicebeschreibungen „Eigenhändig, Zustellung gegen Unterschrift“ und/oder „Transportversicherung“ kann auch durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Einrichtung am Bestimmungsort (Hausbriefkasten), nicht jedoch in ein Postfach abgeliefert werden.

 

(3) StoExpress darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert

werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies ist ausgeschlossen für Sendungen, die aufgrund der Vereinbarung mit dem Absender nur an den Empfänger persönlich abzuliefern oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind. Ersatzempfänger sind  Angehörige des Empfängers, andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern  den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. StoExpress ist verpflichtet, den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z. B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) zu informieren.

 

(4) Sofern eine Ablieferung gem. Absätze 2 und 3 nicht erfolgt ist, hält StoExpress Sendungen zehn Werktage bereit. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die versuchte Erstablieferung folgt. Die Bereitlegung zur Abholung durch den Empfänger oder einen  Empfangsbevollmächtigten erfolgt in einer Filiale/Paketshop des Unternehmens StoExpress (China) oder eines Vertragsunternehmens, so, wie es auf dem Benachrichtigungsschein angegeben ist. Dies gilt auch, wenn StoExpress (China) eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder besonderer Gefahren am Bestimmungsort nicht zumutbar ist.

 

(5) StoExpress ist berechtigt, zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einzusetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder  Elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person (z. B. PIN) dokumentiert.

 

(6) Unzustellbare Sendungen werden zum Absender im Inland zurückbefördert, es sei denn, dies ist nach gesonderten Bedingungen ausgeschlossen. Eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender nicht beanspruchen. StoExpress erhält für die kostenpflichtige Rückbeförderung von unzustellbaren Sendungen ein besonderes Entgelt, soweit dies in Einzelvereinbarungen oder produktbezogen, genannten speziellen Bedingungen bestimmt ist. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person im Sinne der Absätze 2 und 3 angetroffen wird und die Abholfrist ergebnislos verstrichen ist, die Annahme durch den Empfänger oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als

Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangseinrichtung (z. B. Zukleben/Einwurfverbot am Hausbrief- oder Paketkasten), die Weigerung zur Zahlung einer offenen Fracht oder Nachnahme oder die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung.

 

(7) Kann eine unzustellbare Sendung nach der Rückbeförderung nicht entsprechend der in den Absätzen 2 bis 5 für die Zustellung geregelten Weise kostenpflichtig an den Absender zurückgegeben werden, ist StoExpress berechtigt, die Sendung zu öffnen. Sofern aus der Öffnung der Absender oder ein sonstiger Berechtigter der Sendung zu ermitteln ist oder ist eine Ablieferung bzw. Rückgabe der Sendung aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist StoExpress nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. StoExpress ist berechtigt Sendungen nach den gesetzlichen Vorschriften sofort verwerten, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern oder vom Absender die Verwertung an Stelle einer kostenpflichtigen Rücksendung verfügt wurde. Unverwertbares oder verdorbenes Gut kann StoExpress sofort vernichten.

 

§ 5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen

 

(1) Der Vergütungsanspruch der StoExpress gegen den Absender ergibt sich aus dem Verzeichnis „Leistungen und Preise“. Die Vergütung für Express-Sendungen wird auf Grundlage des tatsächlichen Gewichts oder des Volumengewichts berechnet. Den in dem Verzeichnis genannten Entgelten ist die zum Vertragsschluss jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzurechnen.

 

 (2) Das Entgelt ist im Voraus, spätestens bei Einlieferung der  Sendung zu zahlen (Freimachung), soweit sich nicht aus anderen Regeln Abweichungen ergeben. Ist die Bezahlung nach Erteilung einer Rechnung vereinbart, ist das Entgelt mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen die Rechnung sind  innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beim Absender geltend zu machen. Einwendungen nach 30 Tagen sind ausgeschlossen.

 

(3) Der Absender wird StoExpress über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche Kosten

erstatten, wie sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagt (Abgaben, Lagerentgelte usw.) wurden. Der Absender stellt StoExpress insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Absender wird ferner die Kosten ersetzen, die aus Anlass einer Lagerung oder Rückbeförderung oder aus einer sonstigen besonderen Behandlung seiner Sendung entstehen, sofern eine kostenfreie Vernichtung der Sendung nicht möglich ist.

 

(4) Sofern die Sendung nicht oder nicht ausreichend bezahlt ist, so kann der Empfänger das Entgelt, zuzüglich auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den Absender bezahlen zahlen (Nachentgelt). Sollte der Empfänger die vollständige Zahlung nicht leisten, gilt dies als Annahmeverweigerung. In diesem Fall verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Absenders..

 

§ 6 Haftung

 

(1) StoExpress haftet für Schäden unter der Voraussetzung, dass sie auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. StoExpress haftet unbegrenzt für Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der StoExpress oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

(2) StoExpress haftet im Übrigen für Verlust und Beschädigung von bedingungsgerechten Sendungen sowie für die schuldhaft nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Pflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Darüber hinausgehende Schäden werden nicht ersetzt (u. a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen); §§ 430, 432 HGB bleiben unberührt. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn  StoExpress auf die Möglichkeit eines solchen Schadens  hingewiesen wurde. Der Absender hat die Möglichkeit besondere Risiken zu versichern. Sowohl die in den §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt als auch andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse.

 

(3) StoExpress beruft sich im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der schuldhaften

Verletzung sonstiger Pflichten nicht auf die gesetzlichen Haftungsgrenzen, soweit der Schaden nicht mehr als 50 € beträgt. Das vorgenannte gilt nicht, wenn die Sendungen nicht bedingungsgerecht und nicht als Verbotsgut  ausgeschlossen wurden. Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins vereinbart ist, beschränkt sich die Haftung von StoExpress für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt). Die Haftung der StoExpress für die fehlerhafte oder unterlassene Ausführung von Services ist auf das entsprechende Zusatzentgelt beschränkt.

 

(4) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. In Abänderung zu § 424 Abs. 3 HGB kann auch eine StoExpress Erstattung ihrer nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten Entschädigung verlangen.

 

(5) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet insbesondere für den Schaden, der StoExpress oder Dritten aus der Versendung von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Paragraph 3 entsteht. Der Absender stellt insoweit StoExpress von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 7 Versicherung

 

(1) StoExpress schließt im Falle der Vereinbarung des Services „Transportversicherung“, die Transportversicherung mit dem vereinbarten Versicherungswert ab,  die bei der Zahlung des entsprechenden Zusatzentgelts der Transportversicherung zugunsten und auf Rechnung des Absenders wirksam wird. Diese Versicherung deckt das Interesse des Absenders an jeder nach diesen AGB bedingungsgerechten Sendung gegen die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Sendung auf erstes Risiko.

(2) Pakete mit dem Service „Transportversicherung“ dürfen nur in den Filialen der StoExpress eingeliefert werden.

(3) Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt:

1. Schäden an Sendungen, die Verbotsgüter im Sinne dieser AGB enthalten;

2. Schäden an Sendungen, deren äußere Gestaltung oder Verpackung Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulässt;

3. Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder durch vorsätzliche Herbeiführung des Schadenfalls vom Absender verursacht worden sind;

4. Schäden an Sendungen, die entgegen der Pflicht aus Absatz 2 nicht in Filialen

der StoExpress eingeliefert bzw. persönlich übergeben wurden.

(4) Die Einzelheiten der Transportversicherung regelt die Broschüre „Transportversicherung“ der Vertragsversicherung als Erfüllungsgehilfe der StoExpress. Diese Broschüre liegt in der Filiale von StoExpress zur Einsicht aus.

 

§ 8 Sonstige Regelungen

 

(1) Der Absender kann gegen Ansprüche der StoExpress nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

 

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Berlin, Deutschland. Es gilt deutsches Recht.

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